Rz. 59

Einigen sich die Arbeitsvertragsparteien nach § 8 Abs. 3 TzBfG nicht, bleibt es zunächst bei den bisherigen Arbeitsbedingungen. Dann kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts auch bis zum rechtskräftigen Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit sowie ihre Lage nach billigem Ermessen gemäß § 106 Satz 1 GewO einseitig festsetzen.[1]

 

Rz. 60

Problematisch erscheint der Fall, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich über die Verringerung der Arbeitszeit, nicht jedoch in Bezug auf die vom Arbeitnehmer gewünschte Verteilung einigen. Da § 8 Abs. 3 TzBfG zwischen der Verringerung und der Verteilung der Arbeitszeit klar unterscheidet und der Gesetzgeber diese Differenzierung auch ausdrücklich wollte[2], kann der Arbeitnehmer eine entsprechende Klage gegen den Arbeitgeber auf die Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit begrenzen.[3]

 

Rz. 61

Ist die Verteilung der Arbeitszeit entweder durch freiwillige Festlegung des Arbeitgebers nach den Wünschen des Arbeitnehmers, durch einvernehmliche Vereinbarung nach Erörterung oder durch gerichtliche Ersetzung der Festlegung nach § 8 TzBfG geändert, ist eine zukünftige Änderung der Verteilung der Arbeitszeit nicht ausgeschlossen:

Hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverteilung einseitig vorgenommen oder hat das Arbeitsgericht entschieden, gilt § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG. Dann kann der Arbeitgeber eine Neuverteilung der Arbeitszeit vornehmen, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt.

Wenn jedoch die Arbeitsvertragsparteien sowohl Einigung über die Verringerung der Arbeitszeit als auch über ihre Neuverteilung erzielen und hierüber eine schriftliche Vereinbarung treffen, sperrt diese Vereinbarung eine zukünftige einseitige Neufestlegung durch den Arbeitgeber aufgrund seines allgemeinen Direktionsrechts.

 

Rz. 62

Auch kann der Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt der Annahmeerklärung seines Antrags auf Teilzeit diesen nicht mehr frei widerrufen. Er ist dann an den von ihm gestellten Antrag gebunden.[4] Diese Rechtsgrundsätze gelten auch dann, wenn der Arbeitnehmer nur den Antrag gestellt hat, dass sich die Arbeitszeit von Vollzeit auf halbtags reduzieren soll und er die Verteilung der Arbeitszeit nicht im Sinne einer konkreten Antragstellung vorgenommen hat. Die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit auf die einzelnen Wochenarbeitstage obliegt dann dem Arbeitgeber, der diese nach billigem Ermessen gemäß § 106 Satz 1 GewO zu treffen hat.

Der Arbeitgeber kann seinerseits die rechtswirksam vereinbarte Verringerung der Arbeitszeit lediglich durch Änderungskündigung oder im Falle der Zustimmung des Arbeitnehmers durch Änderungsvertrag rückgängig machen.[5]

 

Rz. 63

Der Arbeitnehmer darf auch aufgrund des Ergebnisses der Erörterung nach § 8 Abs. 3 TzBfG seinen Verteilungswunsch erstmals äußern oder einen vorher geäußerten Verteilungswunsch ändern.[6] Danach ist er hieran allerdings gebunden und kann seinen Verteilungswunsch dann auch nicht mehr im Prozess ändern. In einem solchen Fall verbleibt nur die Möglichkeit, erneut die Verringerung der Arbeitszeit zu beantragen und dabei die Festlegung der nunmehr gewünschten Verteilung zu verlangen.[7]

[1] Vgl. Bauer, NZA 2000, 1039, 1041.
[2] BT-Drucks. 14/4625.
[3] Boewer, TzBfG, 1. Aufl. 2002, § 8 TzBfG, Rz. 157.
[5] Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 8 TzBfG, Rz. 44.
[6] Dazu neigend BAG: Urteil v. 9.3.2021, 9 AZR 312/20, NZA 2021, 1031, 1033; vgl. auch BAG, Urteil v. 24.6.2008, 9 AZR 514/07, EzA § 8 TzBfG Nr. 22.
[7] BAG, Urteil v. 24.6.2008, 9 AZR 514/07, EzA § 8 TzBfG Nr. 22; s. a. Rz. 173.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge