Rz. 41

Eine besondere Form für die Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung sieht das Gesetz nicht vor, weshalb auch eine mündliche Information ausreichend ist. Allerdings muss der Arbeitgeber auf Verlangen der Arbeitnehmervertretung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 TzBfG derselben die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.[1] Damit sind Unterlagen gemeint, die die Arbeitnehmervertretung zur umfassenden Kenntnis über alle (Teilzeit-)Arbeitsplätze und zukünftige Planungen benötigt.[2] Unterlagen i. S. d. § 7 Abs. 4 Satz 2 TzBfG sind schriftliche Aufzeichnungen sowie elektronisch gespeicherte Informationen.[3] Wie bei § 80 BetrVG ist auch bei § 7 Abs. 4 TzBfG der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Originale der Unterlagen vorzulegen, vielmehr reicht die Vorlage von Abschriften.[4]

 

Rz. 42

§ 7 Abs. 4 Satz 2 TzBfG räumt der Arbeitnehmervertretung gegen den Arbeitgeber lediglich einen Anspruch auf Vorlage vorhandener Unterlagen ein. Hingegen postuliert § 7 Abs. 4 Satz 2 TzBfG keine Herstellungspflicht des Arbeitgebers.[5] Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vorhandene Stellenpläne, Personalplanungsunterlagen und Ähnliches der Arbeitnehmervertretung zur Verfügung zu stellen.[6]

[1] HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 7 TzBfG, Rz. 15.
[2] Boewer, TzBfG, 1. Aufl. 2002, § 7 TzBfG, Rz. 45.
[3] Fitting, BetrVG, 31. Aufl. 2022, § 80 BetrVG, Rz. 63; Löwisch/Kaiser/Klumpp/Klumpp, BetrVG, 7. Aufl. 2020, § 80 BetrVG, Rz. 34.
[4] Löwisch/Kaiser/Klumpp/Klumpp, BetrVG, 7. Aufl. 2020, § 80 BetrVG, Rz. 36.
[5] ErfK/Kania, 23. Aufl. 2023, § 80 BetrVG, Rz. 24; Löwisch/Kaiser/Klumpp/Klumpp, BetrVG, 7. Aufl. 2020, § 80 BetrVG, Rz. 35.
[6] Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 7 TzBfG, Rz. 32.

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