Rz. 41
Eine besondere Form für die Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung sieht das Gesetz nicht vor, weshalb auch eine mündliche Information ausreichend ist. Allerdings muss der Arbeitgeber auf Verlangen der Arbeitnehmervertretung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 TzBfG derselben die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.[1] Damit sind Unterlagen gemeint, die die Arbeitnehmervertretung zur umfassenden Kenntnis über alle (Teilzeit-)Arbeitsplätze und zukünftige Planungen benötigt.[2] Unterlagen i. S. d. § 7 Abs. 4 Satz 2 TzBfG sind schriftliche Aufzeichnungen sowie elektronisch gespeicherte Informationen.[3] Wie bei § 80 BetrVG ist auch bei § 7 Abs. 4 TzBfG der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Originale der Unterlagen vorzulegen, vielmehr reicht die Vorlage von Abschriften.[4]
Rz. 42
§ 7 Abs. 4 Satz 2 TzBfG räumt der Arbeitnehmervertretung gegen den Arbeitgeber lediglich einen Anspruch auf Vorlage vorhandener Unterlagen ein. Hingegen postuliert § 7 Abs. 4 Satz 2 TzBfG keine Herstellungspflicht des Arbeitgebers.[5] Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vorhandene Stellenpläne, Personalplanungsunterlagen und Ähnliches der Arbeitnehmervertretung zur Verfügung zu stellen.[6]
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