Rz. 47

Um gleiche Tätigkeiten handelt es sich bei identischen Tätigkeiten oder bei Tätigkeiten, die sich nach Arbeitsbedingungen, erforderlichen Qualifikationen, Verantwortung und Belastung nur so geringfügig voneinander unterscheiden, dass die Arbeitnehmer jederzeit und ohne Einarbeitungszeit austauschbar sind.[1] Sind die Arbeitsplatz- oder Stellenbeschreibungen gleich, ist das ein Indiz für die Gleichheit der Tätigkeit, reicht aber für sich genommen nicht aus.

[1] KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 3 TzBfG, Rz. 58; HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 3 TzBfG, Rz. 35; modifizierend Annuß/Thüsing/Annuß, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 3 TzBfG, Rz. 13, der die Ausübung der gleichen Arbeitsvorgänge für erforderlich hält.

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