Rz. 90

Ein Anspruch des Auszubildenden auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach erfolgreicher Beendigung des Ausbildungsverhältnisses besteht grundsätzlich nicht. Etwas anderes kann sich aus einer tariflichen Regelung oder aus einer einzelvertraglichen Vereinbarung ergeben.[1]

Eine gesonderte gesetzlich Regelung enthält § 78a BetrVG für Auszubildende, die Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats sind, und § 9 BPersVG für Auszubildende im öffentlichen Dienst, die Mitglieder einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sind.

Wird ein Auszubildender nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses weiterbeschäftigt, kann dies nach § 24 BBiG zur Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses führen.

[1] APS/Biebl, 6. Aufl 2021, § 21 BBiG, Rz. 26.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge