Rz. 1

§ 20 TzBfG setzt § 7 Nr. 3 der Richtlinie 1999/70/EG[1] um.[2] Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat oder den Personalrat über die Anzahl befristet beschäftigter Arbeitnehmer im Betrieb und im Unternehmen oder in den entsprechenden Strukturen der öffentlichen Verwaltung sowie über den Anteil befristet beschäftigter Arbeitnehmer an der Gesamtbelegschaft zu informieren. Damit soll der Arbeitnehmervertretung ermöglicht werden, Einfluss auf die betriebliche Einstellungspraxis zu nehmen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über befristete Arbeitsverhältnisse (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) zu überwachen.[3]

 

Rz. 2

Über § 21 TzBfG gilt § 20 TzBfG auch für Arbeitnehmer, die in einem auflösend bedingten Arbeitsverhältnis beschäftigt werden.[4]

[1] Richtlinie 1999/70/EG v. 28.6.1999, ABl. Nr. L 175, S. 43.
[2] EU ArbR/Krebber, 4. Aufl. 2022, § 7 Anh. RL 1999/70/EG, Rz. 8.
[3] BT-Drucks. 14/4374 S. 21.
[4] KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 20 TzBfG, Rz. 1.

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