Rz. 12

Abzustellen ist vorrangig auf den Betrieb, damit nicht auf das Unternehmen oder den Konzern.

Sofern im Betrieb kein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vorhanden ist, gilt in einem 2. Schritt zu prüfen, ob ein anwendbarer Tarifvertrag existiert. Dies ist der Fall, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers vom räumlichen, zeitlichen, sachlichen und persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags erfasst wird. Nicht entscheidend ist, ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Ein anwendbarer Tarifvertrag liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dessen Geltung üblicherweise mit den Arbeitnehmern des Betriebes einzelvertraglich vereinbart.[1] Die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags erfordert weder die beiderseitige noch die Tarifbindung des Arbeitgebers, da es nur um die Prüfung der Vergleichbarkeit auf betrieblicher Ebene geht.

 

Rz. 13

Umgekehrt ist ein Tarifvertrag nicht anwendbar, wenn zwar ein einschlägiger Tarifvertrag existiert dieser aber mangels Tarifbindung des Arbeitgebers oder vertragliche Anwendung nicht zum Tragen kommt.

Das Ergebnis bleibt jedoch gleich. Ist im Betrieb kein Tarifvertrag anwendbar, ist nach § 2 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz TzBfG zu prüfen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist. Hier ist, soweit vorhanden, auf den branchenüblichen Tarifvertrag abzustellen. Existiert kein branchenüblicher Tarifvertrag, kommt es auf die in der Branche herrschenden Anschauungen an.[2]

[2] Kliemt, NZA 2001, 63, 64.

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