Rz. 11

Eine gleiche Tätigkeit liegt dann vor, wenn die Tätigkeit sich nach Arbeitsbedingungen, erforderlicher Qualifikation, Verantwortung und Belastung nur so geringfügig unterscheiden, dass die Arbeitnehmer jederzeit austauschbar sind. Eine Arbeitsplatz- oder Stellenbeschreibung kann hierfür ein Indiz sein.

Bedarf es nach Arbeitsinhalt, Arbeitsbedingungen und Qualifikation einer kurzen Einarbeitungszeit, liegt eine ähnliche Tätigkeit vor.

Entscheidend ist eine Austauschbarkeit der Arbeitnehmer.[1] Dies bedeutet entsprechend der Prüfung bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG bei einer betriebsbedingten Kündigung, ob die Tätigkeiten funktional ähnlich sind und ohne oder nach kurzer Einarbeitungszeit übernommen werden können. Im Gegensatz zur Sozialauswahl, bei der es für die Vergleichbarkeit und Austauschbarkeit auch auf das Weisungsrecht und damit den Vertragsinhalt ankommt[2], spielt dies bei § 2 TzBfG keine Rolle.

Die Eingruppierung in dieselbe Vergütungsgruppe kann ein Indiz für die Vergleichbarkeit sein, ist aber allein nicht entscheidend.[3]

[1] Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2022, § 2, Rz. 13.
[2] ErfK/Oetker, 20. Aufl. 2020, § 1 KSchG, Rz. 323.
[3] Meinel/Heyn/Herms/Herms, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 2, Rz. 12 m. w. N.; HK-ArbR/Ahrendt/Schmiegel, 5. Aufl. 2022, § 2 TzBfG, Rz. 10.

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