Rz. 8c

Der Anspruch auf eine begründete Antwort in Textform entsteht erstmals nach 6-monatigem Bestehen des befristeten Arbeitsverhältnisses. Bei der Bestimmung der Dauer von 6 Monaten kann ausweislich der Gesetzesbegründung[1] – ebenso wie bei § 7 Abs. 3 Satz 1 TzBfG – auf die Rechtsprechung des BAG bei kurzfristigen Unterbrechungen zu § 1 Abs. 1 KSchG[2] zurückgegriffen werden. Kurzfristige Unterbrechungen können danach ggf. ohne Relevanz sein mit der Folge, dass die Frist von 6 Monaten nicht von neuem zu laufen beginnt, obschon das Arbeitsverhältnis rechtlich betrachtet kurzzeitig unterbrochen war.

[1] BT-Drucks. 20/1636 S. 35.
[2] BAG, Urteil v. 20.2.2014, 2 AZR 859/11, Rz. 19, BAGE 147, 251, NZA 2014, 1083; DB 2014, 2173; BB 2014, 3066.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge