Rz. 8c
Der Anspruch auf eine begründete Antwort in Textform entsteht erstmals nach 6-monatigem Bestehen des befristeten Arbeitsverhältnisses. Bei der Bestimmung der Dauer von 6 Monaten kann ausweislich der Gesetzesbegründung[1] – ebenso wie bei § 7 Abs. 3 Satz 1 TzBfG – auf die Rechtsprechung des BAG bei kurzfristigen Unterbrechungen zu § 1 Abs. 1 KSchG[2] zurückgegriffen werden. Kurzfristige Unterbrechungen können danach ggf. ohne Relevanz sein mit der Folge, dass die Frist von 6 Monaten nicht von neuem zu laufen beginnt, obschon das Arbeitsverhältnis rechtlich betrachtet kurzzeitig unterbrochen war.
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