Rz. 74

Für Abrufarbeit als Teilzeitarbeitsverhältnis gelten die allgemeinen Grundsätze. Der Arbeitgeber schuldet die vereinbarte Vergütung. Wird Abrufarbeit in Schichtarbeit geleistet, kann abhängig von den bestehenden Regelungen Anspruch auf eine Schichtzulage bestehen. Die mit Schichtarbeit verbundenen Erschwernisse werden bei Abrufarbeit nicht bereits durch die vereinbarte Vergütung kompensiert.[1] Bei den materiellen Arbeitsbedingungen ist das Diskriminierungsverbot nach § 4 Abs. 1 TzBfG zu beachten.

 

Rz. 75

Schwankungen bei der monatlichen Arbeitszeit durch eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit dürfen nicht zu Entgeltschwankungen führen, da der durch § 12 TzBfG legitimierte Änderungsvorbehalt nur die Arbeitszeit betrifft und nicht die Entgeltverpflichtung des Arbeitgebers. Wird die diskontinuierliche Arbeitszeit nicht durch kontinuierliche Vergütung "kompensiert", liegt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vor.[2] Es empfiehlt sich daher die kontinuierliche Vergütungszahlung bei diskontinuierlicher Arbeitsleistung. Um Abrechnungsschwierigkeiten mit Zeitkonten mit Minusstunden zu vermeiden, sollte die Vertrags- und Zeitgestaltung so gewählt werden, dass das Zeitkonto regelmäßig Plusstunden ausweist, die bei einer Beendigung auszugleichen sind.

[2] Stamm, RdA 2006, 288.

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