Rz. 37
Eine Reduzierung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit aus anderen als den in § 11 Abs. 1 TVöD/TV-L/TV-H genannten familiären Gründen fällt unter § 11 Abs. 2 TVöD/TV-LTV-H. Dieser gewährt (lediglich) einen Anspruch auf Erörterung der Möglichkeit einer Reduzierung mit dem Ziel, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
Rz. 38
Die Regelung entspricht der (Vorgänger-)Vorschrift des § 15b Abs. 2 BAT. Seit Inkrafttreten des TzBfG hatte diese Regelung allerdings keine praktische Bedeutung mehr, da der Angestellte ohne familiäre Gründe den allgemeinen Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG geltend machen kann. Aus diesem Grund ist auch die praktische Bedeutung von § 11 Abs. 2 TVöD/TV-L/TV-H gering.[1]
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