Rz. 37

Eine Reduzierung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit aus anderen als den in § 11 Abs. 1 TVöD/TV-L/TV-H genannten familiären Gründen fällt unter § 11 Abs. 2 TVöD/TV-LTV-H. Dieser gewährt (lediglich) einen Anspruch auf Erörterung der Möglichkeit einer Reduzierung mit dem Ziel, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.

 

Rz. 38

Die Regelung entspricht der (Vorgänger-)Vorschrift des § 15b Abs. 2 BAT. Seit Inkrafttreten des TzBfG hatte diese Regelung allerdings keine praktische Bedeutung mehr, da der Angestellte ohne familiäre Gründe den allgemeinen Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG geltend machen kann. Aus diesem Grund ist auch die praktische Bedeutung von § 11 Abs. 2 TVöD/TV-L/TV-H gering.[1]

[1] Nach Laux/Schlachter/Laux, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 23 TzBfG, Anhang 1, Rz. 26, hat § 11 Abs. 2 TVöD/TV-LTV-H seit Inkrafttreten des § 8 TzBfG "keine Bedeutung" mehr. Nach Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TV-L, Stand: 6/2020, § 11 TV-L, Rz. 59 "läuft sie leer".

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