Rz. 17

Was unter "tatsächlicher Betreuung" zu verstehen ist, ist zweifelhaft. Die Anforderungen dürfen nicht zu eng gesteckt werden, da tariflicher Regelfall auch die Betreuung eines 17-jährigen Kindes ist. Ein 17-jähriges "Kind" muss aber nicht (mehr) im engeren Sinne betreut werden. Der/die Jugendliche wird häufig nicht einmal den Tag zu Hause verbringen. Demnach muss wohl auch die bloße Haushaltsführung als Betreuung gelten.[1]

[1] Bremecker/Hock/Schwerdle, Haufe TVöD-Lexikon Verwaltung, Stand: 5/2020, Teilzeit, Ziff. 2.2.1.1; Riesenhuber, NZA 1995, 57, 58.

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