Rz. 15
Nach § 11 Abs. 1b TVöD/TV-L/TV-H besteht die Antragsberechtigung auch, wenn der Angestellte einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich pflegt. Der Begriff des "Angehörigen" wird im Tarifvertrag nicht definiert. Zu den Angehörigen gehören insbesondere
- die oben in Rz. 14 genannten Kinder, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben[1]
- der Ehegatte,
- die Eltern,
- die Großeltern,
- die Schwiegereltern,
- Geschwister, Schwäger, Schwägerin und deren Kinder.
Lebensgefährten sind keine Angehörigen i. S. v. § 11 TVöD/TV-L/TV-H[2], es sei denn, es handelt sich um Lebenspartner i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes.[3]
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