Rz. 15

Nach § 11 Abs. 1b TVöD/TV-L/TV-H besteht die Antragsberechtigung auch, wenn der Angestellte einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich pflegt. Der Begriff des "Angehörigen" wird im Tarifvertrag nicht definiert. Zu den Angehörigen gehören insbesondere

  • die oben in Rz. 14 genannten Kinder, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben[1]
  • der Ehegatte,
  • die Eltern,
  • die Großeltern,
  • die Schwiegereltern,
  • Geschwister, Schwäger, Schwägerin und deren Kinder.

Lebensgefährten sind keine Angehörigen i. S. v. § 11 TVöD/TV-L/TV-H[2], es sei denn, es handelt sich um Lebenspartner i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes.[3]

[1] S. zum Begriff des Kindes Rz. 14.
[2] So zum (früheren) § 15 b BAT Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand: 06/2006, § 15b BAT, Erl. 2; Dassau/Wiesend-Rothbrust, BAT, 4. Aufl. 2004, § 15b BAT, Rz. 4.
[3] Vgl. § 11 Abs. 1 LPartG; Laux/Schlachter/Laux, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 23 TzBfG, Anhang 1, Rz. 10; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TV-L, Stand: 6/2020, § 11 TV-L, Rz. 55.

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