3.10.1 Unbefristete oder befristete Reduzierung

 

Rz. 30

Grundsätzlich wird die Teilzeitbeschäftigung unbefristet vereinbart. Auf Antrag des Beschäftigten kann sie nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TVöD/TV-L/TV-H jedoch auf bis zu 5 Jahre befristet werden. Abweichend von § 8 Abs. 4 TzBfG ermöglicht die Tarifvorschrift dem Beschäftigten, die Arbeitszeit (lediglich) befristet herabzusetzen. Der in § 8 Abs. 4 TzBfG geregelte Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung ist zwingend und bindet auch die Tarifvertragsparteien. Tarifliche Regelungen, die dem gesetzlichen Verringerungsanspruch widersprechen, sind daher unwirksam. Günstigere Vereinbarungen sind aber nicht ausgeschlossen. Hierzu gehört § 11 Abs. 1 TVöD/TV-L/TV-H (BAG, Urteil v. 16.12.2014, 9 AZR 915/13[1]).

Dabei ist tariflich lediglich bestimmt, dass der Arbeitgeber in gewissem Maße verpflichtet ist, auf ein befristetes Teilzeitverlangen der Beschäftigten einzugehen, wenn diese dies wünschen. Damit ist allerdings lediglich eine Pflicht für den Arbeitgeber bestimmt. Die Beschäftigten können jedoch weiterhin frei entscheiden, ob sie unbefristete oder befristete Teilzeit wünschen. Sie sind nach dem TVöD/TV-L/TV-H nicht gezwungen, in jedem Fall befristete Teilzeit zu beantragen (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 29.5.2015, 5 Sa 121/14[2]).

 
Hinweis

Befristungen einzelner Bedingungen des Arbeitsvertrags unterliegen nicht der Befristungskontrolle nach den §§ 14 ff. TzBfG. Das Gesetz erfasst lediglich Befristungen und auflösende Bedingungen des gesamten Arbeitsverhältnisses (BAG, Urteil v. 14.1.2004, 7 AZR 213/03). Die Vereinbarung einer vorübergehenden Verringerung der Arbeitszeit auf der Grundlage des § 11 TVöD ist keine eigenständige individuelle Befristungsabrede; Arbeitnehmer und Arbeitgeber machen vielmehr von einer tariflichen Regelung Gebrauch.

Die Vereinbarung über die Befristung unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB (BAG, Urteil v. 21.11.2006, 9 AZR 138/06). Es bedarf auch nicht der Überprüfung, ob die Befristungsklausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung ist, die nach § 307 Abs. 1 BGB dann unwirksam wäre, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte (vgl. BAG, Urteil v. 27.7.2005, 7 AZR 486/04). Tarifverträge sind nach § 310 Abs. 4 BGB von der richterlichen Inhaltskontrolle ausgenommen.

Der Arbeitgeber ist demgegenüber verpflichtet, die Befristung auf Antrag des Arbeitnehmers zu vereinbaren, wenn die Dauer nicht mehr als 5 Jahre beträgt. Eine Ablehnungsmöglichkeit besteht nicht.[3] Die 5-Jahresgrenze korrespondiert mit der Höchstgrenze für kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit Sachgrund nach § 30 Abs. 2 Satz 1 TVöD.[4]

[1] NZA 2015, 825, Rz. 17.
[2] öAT 2015, 194.
[3] Dassau/Wiesend-Rothbrust, BAT, 4. Aufl. 2004, § 15b BAT, Rz. 13.
[4] S. Rambach, § 30 TVöD, Rz. 8.

3.10.2 Verlängerung der Befristung

 

Rz. 31

Die Befristung der Teilzeitbeschäftigung kann verlängert werden. Der Antrag ist spätestens 6 Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Nur bei rechtzeitiger Antragstellung muss sich der Arbeitgeber auf das Verlangen einlassen (LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.7.2000, 3 Sa 60/99).

Wird ein Verlängerungsantrag nicht rechtzeitig im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 TVöD/TV-L/TV-H gestellt, führt dies jedoch nicht automatisch zu einem Wegfall des Anspruchs. Vielmehr wirkt der Antrag erst zu dem Zeitpunkt, in dem die vorgeschriebene Frist eingehalten ist (ArbG Darmstadt, Urteil v. 25.2.2010, 7 Ca 453/09). Gegenstand des Anspruchs ist nicht (allein) die punktuelle Verlängerung, sondern die Verschaffung der Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung für einen weiteren Zeitraum.

 

Rz. 32

Die Verlängerungsmöglichkeit des § 11 Abs. 1 Satz 3 TVöD/TV-L/TV-H entspricht der (früheren) Regelung des § 15b Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 2, 1. Satzteil BAT. Zu dieser Tarifvorschrift wurde die Stellung des Arbeitgebers bei einem fristgemäßen Verlängerungsverlangen des Arbeitnehmers unterschiedlich eingeordnet.

Teilweise wurde angenommen, der Arbeitgeber müsse dem Verlängerungsverlangen (nur) nach seinem Ermessen nachkommen ("kann"). Eine Begrenzung des Ermessens erfolge allein nach der Billigkeit i. S. d. § 315 BGB.[1]

Nach der Auffassung des LAG Baden-Württemberg (Urteil v. 20.7.2000, 3 Sa 60/99) handelte es sich bei § 15b Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 2, 1. Satzteil aber nicht um eine sog. Kann-Bestimmung, sodass der Arbeitgeber nicht unter weniger strengen Voraussetzungen, als sie von Abs. 1 vorgesehen sind, den Antrag des Angestellten ablehnen könne. Die Voraussetzungen seien vielmehr dieselben. Erhalte die Soll-Bestimmung in § 15b Abs. 1 BAT gerade ihre wesensgemäße Struktur dadurch, dass die Gründe genannt sind, die die Ablehnung des Antrags des Arbeitnehmers rechtfertigten, könnten sie im Rahmen der Entscheidung über die Verlängerung nicht plötzlich ein anderes Gewicht und einen anderen Inhalt erhalten. Wenn dringende Gründe nicht entgegenstünden, sei eben die Teilzeitbeschäftigung zuzulassen. Die Verlängerung als Gegenstand einer Kann-Bestimmung müsse dann di...

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