Begriff

Ein Arbeitszimmer ist ein Raum, in dem eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit einer steuerlichen Einkunftsart im Zusammenhang steht. Eine gesetzliche Definition des häuslichen Arbeitszimmers existiert nicht. Aus der Finanzrechtsprechung heraus hat sich jedoch folgende Definition entwickelt:

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein abgeschlossener Raum, der nach seiner Funktion, Ausstattung und Lage in die häusliche Sphäre eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungsorganisatorischer Arbeiten dient und nahezu ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird.

Räume mit atypischer Ausstattung und Funktion gelten nicht als Arbeitszimmer. Dies ist unabhängig davon, ob sie der Lage nach in die häusliche Sphäre eingebunden sind, wie z. B. eine Werkstatt, Praxis, Kanzlei oder ein Behandlungsraum.

Ein Arbeitszimmer ist nicht "häuslich", wenn es in einem fremden Gebäude angemietet wird oder darin Publikumsverkehr stattfindet oder familienfremde Mitarbeiter dort beschäftigt werden. Der Abzug von Werbungskosten bzw. von Betriebsausgaben bei einem häuslichen Arbeitszimmer wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 neu geregelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Abzugsmöglichkeiten für die berufliche Betätigung in der häuslichen Wohnung sind in § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG und Nr. 6c EStG näher bestimmt. Die Verwaltung hat in H 9.14 LStH zur steuerlichen Behandlung häuslicher Arbeitszimmer Stellung genommen. Einen umfassenden Überblick über die Voraussetzungen und die anzuwendende Prüfreihenfolge gibt das BMF-Schreiben 15.8.2023, IV C 6 - S 2145/19/10006 :027, BStBl 2023 I S. 1551.

Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 SGB IV definiert das zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung heranzuziehende Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV legt fest, unter welchen Bedingungen bestimmte Entgeltbestandteile kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Ersatz der Kosten durch Arbeitgeber pflichtig pflichtig
Leihweise Überlassung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen frei frei

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