1 Beitragsrechtliche Bewertung von Arbeitszimmern
Richtet sich der Arbeitnehmer in seiner Wohnung ein beruflich genutztes Arbeitszimmer ein, kann er die entstandenen Kosten und die laufenden Aufwendungen steuerlich geltend machen. Steuerlich abzusetzende Werbungskosten wirken sich jedoch auf das sozialversicherungspflichtige Entgelt nicht aus. Die Beiträge werden vom ungeminderten Arbeitsentgelt berechnet.
Aufwendungsersatz durch den Arbeitgeber führt zur Beitragspflicht
Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Aufwendungen für ein beruflich genutztes Arbeitszimmer, sind die Arbeitgeberleistungen grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der vom Arbeitgeber geleistete Betrag ist beitragspflichtig in der Sozialversicherung.
2 Überlassung von Arbeitsausstattung durch den Arbeitgeber
Erhalten Arbeitnehmer mit einem Heimarbeitsplatz von ihrem Arbeitgeber leihweise Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenstände (z. B. einen Computer) für das Arbeitszimmer, entsteht keine Steuerpflicht und kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die überlassenen betrieblichen Gegenstände sind unabhängig von ihrem Wert steuer- und sozialversicherungsfrei. Unerheblich ist auch das Verhältnis von beruflicher und privater Nutzung.
Voraussetzung für die Beitragsfreiheit ist jedoch, dass die betrieblichen Gegenstände nicht z. B. durch Schenkung in das Eigentum des Arbeitnehmers übergehen.[1]
Weitere Besonderheiten sind bei Telekommunikationsleistungen wie z. B. Personalcomputer, Zubehör oder Internetzugang zu beachten.
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