Ein anderer Arbeitsplatz ist jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung von Büroarbeiten geeignet ist und der vom Arbeitnehmer im erforderlichen Umfang für alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit genutzt werden kann. Muss der Arbeitnehmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit von zuhause aus verrichten, ist ein anderer Arbeitsplatz unschädlich.

 
Praxis-Beispiel

Unschädlicher anderer Arbeitsplatz

Einer Schulleiterin mit einem Unterrichtspensum von 18 Wochenstunden steht im Schulsekretariat ein Schreibtisch nur für die Verwaltungsarbeiten zur Verfügung. Für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts kann dieser Arbeitsplatz nach objektiven Kriterien wie Größe und Ausstattung nicht genutzt werden. Diese Arbeiten müssen von zuhause aus erledigt werden.

Ergebnis: Die Schulleiterin kann für die Tage, an denen sie ihrer Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt, die Tagespauschale auch dann ansetzen, wenn sie die Schule (= erste Tätigkeitsstätte) aufsucht. Entsprechendes gilt, wenn ein Dienstzimmer für die Verwaltungstätigkeit eines Schulleiters keinen ausreichenden Platz zur Unterbringung der für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts erforderlichen Gegenstände bietet.

Arbeitsplatz muss tatsächlich zur Verfügung stehen

Übt ein Arbeitnehmer nur eine berufliche Tätigkeit aus, muss der andere Arbeitsplatz auch tatsächlich für sämtliche Aufgabenbereiche dieser Tätigkeit zur Verfügung stehen. Steht ein anderer Arbeitsplatz zwar grundsätzlich zur Verfügung, muss der Arbeitnehmer jedoch trotzdem einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit von zuhause aus verrichten, ist der andere Arbeitsplatz unschädlich und die Aufwendungen können trotz Ansatzes einer Entfernungspauschale in Höhe der Tagespauschale angesetzt werden.

 
Wichtig

Nachweis

In Zweifelsfällen ist das Nichtvorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes durch die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.[1]

 
Hinweis

Co-Working-Spaces und Shared-Desks

Bei sog. Co-Working-Spaces werden die Büroarbeitsplätze aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausgelagert. Hierzu mietet der Arbeitgeber ggf. stunden- oder tageweise Büroarbeitsplätze i. d. R. wohnortnah an, um einerseits ein regelmäßiges Pendeln der Belegschaft zu vermeiden und anderseits den Mitarbeitern jederzeit ausreichend Büroarbeitsplätze zur Verfügung stellen zu können. Bei sog. Shared-Desks werden dagegen Bürokapazitäten durch den Arbeitgeber bewusst eingespart. Die Belegschaft ist in diesen Fällen regelmäßig dazu angehalten, einen Teil der Arbeit auch von zuhause aus zu erledigen. Der Belegschaft wird am Betriebssitz daher nur nach Absprache mit dem Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt.

Die Finanzverwaltung lässt einen Abzug der Tagespauschale in diesen Fällen jedoch nur für solche Tage zu, an denen der Steuerpflichtige die erste Tätigkeitsstätte nicht aufsucht und zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung tätig wird.[2] Damit ist ein Nebeneinander von Entfernungs- und Tagespauschale in diesen Fällen regelmäßig ausgeschlossen.

Eine Ausnahme kann für solche Tage gelten, an denen der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte für eine (Kunden-)Besprechung aufsucht und vor oder nach der Besprechung in der häuslichen Wohnung seine Büroarbeit erledigt. In diesem Fall, kann er unabhängig von der zeitlichen Aufteilung neben der Entfernungspauschale auch die Tagespauschale abziehen, wenn ihm für die Bürotätigkeit an diesem Tag kein (Büro-)Arbeitsplatz an der ersten Tätigkeitsstätte zur Verfügung steht.

[1] Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers stellt einen ausführlichen Fragebogen zur Verfügung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge