Der Abzug der Tagespauschale ist grundsätzlich ausgeschlossen für Tage, an denen der Steuerpflichtige seine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht hat und hierfür den Abzug der Entfernungspauschale[1] geltend machen kann.[2] Ein Abzug beider Pauschalen nebeneinander für einen Kalendertag ist daher grundsätzlich nicht zulässig.

Der Ausschluss des Ansatzes der Tagespauschale gilt jedoch dann nicht, wenn dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.[3] In diesen Fällen kann daher sowohl die Entfernungspauschale als auch die Tagespauschale als Werbungskosten abgezogen werden.

 
Wichtig

Nebeneinander von Entfernungs- und Tagespauschale

Wenn dem Arbeitnehmer für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann er an den Tagen, an denen er sowohl an der ersten Tätigkeitsstätte als auch in der häuslichen Wohnung tätig wird, neben der Entfernungspauschale auch die Tagespauschale als Werbungskosten abziehen.

In diesen Fällen ist nach Auffassung der Finanzverwaltung zwar ein Tätigwerden, aber kein zeitlich überwiegendes Tätigwerden in der häuslichen Wohnung für den Abzug der Tagespauschale erforderlich.[4]

 
Praxis-Beispiel

Ansatz der Tagespauschale neben der Entfernungspauschale

Ein Lehrer sucht an 180 Tagen seine Schule (= erste Tätigkeitsstätte) für jeweils 5 Stunden auf und arbeitet davon an 120 Tagen für jeweils 3 Stunden nach dem Unterricht nachmittags von zuhause aus. Dem Lehrer steht für seine Unterrichtsvor- bzw. -nachbereitung kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung.

Ergebnis: Der Lehrer kann für 180 Fahrten zu seiner Schule Werbungskosten i. H. d. Entfernungspauschale geltend machen. Daneben steht ihm für seine Tätigkeit von zuhause aus der Abzug der sog. Tagespauschale für insgesamt 120 Tage i. H. v. jeweils 6 EUR unabhängig vom zeitlichen Umfang der häuslichen Tätigkeit zu, da dem Lehrer an seiner ersten Tätigkeitsstätte dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Der Ansatz der Jahrespauschale ist unabhängig vom Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers ausgeschlossen, da der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit in der Schule liegt.

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