Das im Rahmen des Störfalls ausgezahlte Wertguthaben wird rückwirkend ab Beginn der Ansparphase der Beitragsberechnung unterzogen. Hierbei gelten 2 Alternativen.

Bei beiden Möglichkeiten wird je Kalenderjahr, beginnend mit der erstmaligen Bildung eines Wertguthabens, die "SV-Luft" gebildet und dokumentiert. "SV-Luft" ist die Differenz zwischen dem tatsächlich ausgezahlten und damit beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze.

Die Unterschiede liegen im weiteren Umgang mit der so ermittelten "SV-Luft".

Summenfelder-Modell

Die ermittelte "SV-Luft" wird über Jahre hinweg im Wertguthabenkonto addiert, bis ein Störfall eintritt. Zur Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens ist das gesammelte Wertguthaben, einschließlich des Wertzuwachses, mit der Summe der "SV-Luft" zu vergleichen. Der geringere Wert stellt das beitragspflichtige Arbeitsentgelt aus dem aufgrund des Störfalls ausgezahlten Wertguthaben dar.

Alternativmodell

Hier wird der Vergleich zwischen "SV-Luft" und dem Wertguthabenkonto nicht erst bei Eintritt des Störfalls, sondern jährlich vorgenommen. Der jeweils geringere Wert stellt ebenfalls den beitragspflichtigen Teil des Wertguthabens dar. Die jährlich ermittelten Beträge werden zusätzlich dokumentiert und bei Eintritt eines Störfalls addiert. Dieser Endbetrag ist dann das beitragspflichtige Arbeitsentgelt.

 
Praxis-Tipp

Bevorzugtes Modell

Das Alternativmodell ist mit einem etwas höheren Aufwand durch die jährliche Ermittlung und Dokumentation des beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens verbunden. Bei Eintritt eines Störfalls ist dieses Modell aber die günstigere Berechnungsmethode. Das gilt insbesondere, wenn in einem oder mehreren Jahren keine Beiträge auf das Wertguthabenkonto geflossen sind.

 
Hinweis

Längerer Schutz in der Sozialversicherung

Arbeitsentgelt aus einer flexiblen Arbeitszeitregelung kann zum Ausgleich von Produktions- und Arbeitszeitzyklen weitergezahlt werden. Diese Zeiten werden der Entnahme von Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben bis zu einer Dauer von 3 Monaten gleichgestellt. Der Sozialversicherungsschutz besteht in dieser Zeit fort.

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