Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Arbeitsstunden auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto müssen abweichend davon spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns ausgeglichen werden. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.

Insbesondere bei Arbeitnehmern mit geringem Beschäftigungsumfang und einem Stundenlohn auf Basis oder in der Nähe des Mindestlohns muss darauf geachtet werden, dass der Aufbau und Abbau von Plusstunden diese Vorgaben beachtet. Für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer ist es hingegen kaum realistisch, dass diese mehr als 50 % ihrer monatlichen Soll-Arbeitszeit auf einem Zeitkonto verbuchen. Für diese Arbeitnehmer ist insbesondere die Ausgleichsfrist (12 Monate bedeutsam). Liegt der Stundenlohn über dem Mindestlohn, dann entsteht je nach Differenz "Luft" für Plusstunden, die "stehenbleiben" können.

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