Die vorgenommene versicherungsrechtliche Beurteilung bleibt grundsätzlich für die Vergangenheit maßgebend, wenn sich die erwartete Arbeitszeit infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände im Laufe der Beschäftigung als unzutreffend erweist. Bedeutsam sind dann die Sachverhalte, in denen der Arbeitnehmer bereits vor Ablauf des für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebenden Jahreszeitraums eine Arbeitsleistung erbracht hat, die einem Anspruch auf Arbeitsentgelt oberhalb der geltenden Jahresentgeltgrenze von 6.456 EUR entspricht. In diesen Fällen liegt ab dem Monat keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor, von dem an ein Überschreiten der Jahresentgeltgrenze aufgrund der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung absehbar ist.

 
Praxis-Beispiel

Jahresentgeltgrenze vorzeitig überschritten

Beschäftigung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit Gleitzeitvereinbarung seit Jahren. Seit dem 1.1.2024 wird ein verstetigtes Arbeitsentgelt von 538 EUR im Monat bei einem Stundenlohn von 16 EUR gezahlt. Dies entspricht einer monatlichen Arbeitszeit von 33,625 Stunden (Jahresarbeitszeit = 403,5 Stunden). Der Arbeitseinsatz erfolgt flexibel. Innerhalb des Jahreszeitraums vom 1.1. bis zum 31.12. hat in der Vergangenheit immer ein entsprechender Ausgleich stattgefunden.

Ergebnis: Im Kalenderjahr 2024 ist bereits bis Ende August eine Jahresarbeitszeit von 403,5 Stunden erbracht worden. Ein Ausgleich ist wegen des weiteren Arbeitsanfalls nicht möglich. Vom 1.9. an handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung. Der Arbeitgeber hat letztmalig für August den Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten.

Erneute Versicherungsfreiheit möglich

Nach dem Eintritt der Versicherungspflicht kann zu einem späteren Zeitpunkt wieder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegen. Dies kann sich aus der neu angestellten Jahresbetrachtung ergeben. Voraussetzung ist dabei, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze unter Berücksichtigung des sich aus dem bereits bestehenden und dem zu erwartenden Arbeitszeitguthaben abzuleitenden Arbeitsentgeltanspruchs nicht übersteigt.

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