1.1 Flexi- oder Gleitzeitkonten

Sog. Flexi- oder Gleitzeitkonten, mittels derer die werktägliche oder wöchentliche Arbeitszeit flexibel gestaltet oder betriebliche Produktions- und Arbeitszeitzyklen ausgeglichen werden, sind steuerlich unbedeutend. Sie dienen lediglich dazu, Mehr- oder Minderarbeitszeiten anzusammeln, um diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder auszugleichen.

Zuflusszeitpunkt des Arbeitslohns

Der Arbeitslohn ist mit Auszahlung bzw. Erlangung anderweitiger wirtschaftlicher Verfügungsmacht des Arbeitnehmers zugeflossen und zu versteuern. Die inhaltlichen Anforderungen für Zeitwertkonten, wie z. B. die Werterhaltungsgarantie, werden steuerlich also nicht auf Flexi- oder Gleitzeitkonten ausgeweitet (analog zur Sozialversicherung).

 
Hinweis

Altersteilzeitvereinbarung der Vorstände von Genossenschaften

Das BMF-Schreiben[1] zu den Zeitwertkonten findet keine Anwendung auf Altersteilzeitverträge der Vorstände von Genossenschaften, die den Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes entsprechend abgeschlossen wurden bzw. werden. Auch § 3 Nr. 28 EStG ist weiterhin für solche Altersteilzeitvereinbarungen anwendbar.

1.2 Zeitwertkonto

Der steuerliche Begriff "Zeitwertkonto" orientiert sich am arbeits- und sozialrechtlichen Sinn und Zweck dieser Vereinbarung. Er steht für eine Vereinbarung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nach der der Arbeitnehmer künftig fällig werdenden Arbeitslohn nicht sofort ausbezahlt erhält, sondern dieser Arbeitslohn beim Arbeitgeber zunächst nur betragsmäßig erfasst wird, um ihn im Zusammenhang mit einer vollen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung während des noch fortbestehenden Dienstverhältnisses auszuzahlen. Der steuerliche Begriff "Zeitwertkonto" entspricht insoweit dem sozialversicherungsrechtlichen Begriff der Wertguthabenvereinbarungen i. S. v. § 7b SGB IV – sog. Lebensarbeitszeit- bzw. Arbeitszeitkonto.[1]

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