Mit der Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags entstehen für beide Arbeitsvertragsparteien bestimmte Rechte und Pflichten. Zu diesen gehört unter anderem die Pflicht, die vertraglich geschuldete Leistung in dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeitumfang zu erbringen.

Während der Arbeitszeit sind alle privaten Tätigkeiten grundsätzlich untersagt. Aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers[1] sind jedoch gelegentliche und kurzweilige Verfolgungen privater Tätigkeiten während der Arbeitszeit gestattet und stellen keine Pflichtverletzung dar.[2] Geht der Arbeitnehmer jedoch über diese Ausnahme hinaus während der Arbeitszeit eigenen Interessen nach und arbeitet nicht, verstößt er gegen seine Hauptleistungspflicht. Erfasst der Arbeitnehmer außerdem die Unterbrechungen der Arbeitsleistung nicht zutreffend, verstößt er damit zudem gegen eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis.

Für einen Arbeitszeitbetrug muss der Arbeitnehmer bewusst über die Erbringung seiner Arbeitsleistung täuschen. Er suggeriert dem Arbeitgeber, seine Arbeitsleistung in einem bestimmten Umfang erbracht zu haben, obwohl er sich darüber bewusst ist, dass er die Arbeitsleistung nur in einem geringeren Umfang oder gar nicht erbracht hat. Beim Arbeitgeber muss die Fehlvorstellung hervorgerufen werden, der Arbeitnehmer hätte einen Anspruch auf die entsprechend höhere Vergütung. Durch die Zahlung der überhöhten Vergütung, für die er keine Gegenleistung erhalten hat, entsteht dem Arbeitgeber ein finanzieller Schaden.

 
Wichtig

Keine Erheblichkeitsschwelle

Eine Erheblichkeitsschwelle, die für die Annahme eines Arbeitszeitbetrugs erreicht werden müsste, existiert nicht. Täuscht der Arbeitnehmer bewusst über die Erbringung seiner Arbeitsleistung, liegt ab der ersten Minute ein Arbeitszeitbetrug vor. Es können daher auch schon Verstöße im Umfang von wenigen Minuten wirksame arbeitsrechtliche Maßnahmen rechtfertigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge