Bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen kann unter den Voraussetzungen des § 14 ArbZG u. a. von der Regelung über die tägliche Höchstarbeitszeit in § 3 ArbZG abgewichen werden.

Soweit von diesen Befugnissen Gebrauch gemacht wird, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

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