Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach § 7 Abs. 1, 2 oder 2a ArbZG können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden.[1]

Aufgrund der Regelungen nach § 7 Abs. 2a, 35 ArbZG – jeweils i. V. m. § 7 Abs. 2a ArbZG – darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich widerrufen.

Die Arbeitszeit darf allerdings auch in einem solchen Fall 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten nicht überschreiten.[2]

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