Nach § 7 ArbZG kann in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abweichend von § 3 ArbZG (tägliche Höchstarbeitszeit) zugelassen werden,

  • die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
  • einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen.

Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, können nach § 7 Abs. 2 ArbZG ferner Anpassungen im landwirtschaftlichen Bereich, in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie im öffentlichen Dienst zugelassen werden.

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