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Arbeitszeit / 1.4.2 Abweichende Regelungen, § 7 ArbZG

Stefanie Hock, Stefan Seitz
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Von dem Grundsatz der werktäglichen Höchstarbeitszeit von 10 Stunden sowie der maximalen Länge des Ausgleichszeitraums kann für jedermann durch Tarifvertrag oder – bei Delegation des Rechtes durch Tarifvertrag auf die Dienststellen-/Betriebspartner – durch Betriebs-/Dienstvereinbarung abgewichen werden:

  • Fällt in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst, ist eine Verlängerung über 10 Stunden werktäglich zulässig, § 7 Abs. 1 Nr. 1a. Dies bedeutet aber keine Erhöhung der regelmäßigen Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden.
  • Der Ausgleichszeitraum kann verlängert werden, § 7 Abs. 1 Nr. 1b.
 
Praxis-Beispiel

Für die Hausmeister im Geltungsbereich des TVöD gibt es eine besondere Regelung zur regelmäßigen Arbeitszeit (i. E. vgl. 2.2 "regelmäßige Arbeitszeit nach dem TVöD"). Die Tätigkeit der Hausmeister ist dadurch gekennzeichnet, dass es im erheblichen Umfang Zeiten gibt, wo sie lediglich zur Arbeitsleistung bereit sein müssen ("Bereitschaftszeiten"). Diese sind nach den Vorgaben des ArbZG seit dem 1.1.2004 Arbeitszeit. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist daher unter Einschluss der Bereitschaftszeiten (die der im Gesetz genannten Arbeitsbereitschaft gleichzustellen sind) auf maximal 48 Stunden ausgedehnt worden. Der Ausgleichszeitraum beträgt – wie insgesamt im Geltungsbereich des TVöD – 1 Jahr.

Für bestimmte Arbeitnehmergruppen ist darüber hinaus eine Abweichung durch Tarifvertrag oder – bei Delegation des Rechtes durch Tarifvertrag auf die Dienststellen-/Betriebspartner – durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zulässig, wenn der Gesundheitsschutz durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird:

  • Bei Arbeitnehmern, die in der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen tätig sind (z. B. Krankenhäuser und He...

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