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Arbeitszeit / 2.2 Abweichungen von der regelmäßigen Arbeitszeit

Stefanie Hock, Stefan Seitz
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2.2.1 Von der Arbeitsbereitschaft (BAT/BMT-G) zu Bereitschaftszeiten (TVöD)

BAT und BMT-G in Verbindung mit den Bezirkstarifverträgen der Kommunalen Arbeitgeberverbände sahen Möglichkeiten vor, die Arbeitszeit erheblich zu verlängern, wenn Zeiten von Arbeitsbereitschaft in die Arbeitszeit fielen. Arbeitsbereitschaft war dabei auf der Grundlage der Rechtsprechung als "wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung"[1] verstanden worden. Der TVöD kennt eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit bei Zeiten von Arbeitsbereitschaft nicht mehr. An die Stelle dieser Regelungen ist eine besondere Regelung von Bereitschaftszeiten (nicht zu verwechseln mit "Bereitschaftsdienstzeiten") getreten, die eine kostengünstige Gestaltung der Arbeitszeit ermöglicht.

Bereitschaftszeiten sind in § 9 und in einem Anhang zu § 9 TVöD geregelt.

[1] Ständige Rechtsprechung vgl. u. a. BAGE 18 S. 273, 276 = AP Nr. 1 zu § 15 BAT.

2.2.2 Verhältnis der Grundregelung der Bereitschaftszeiten in § 9 TVöD zu den Regelungen im Anhang zu § 9 (Hausmeister/Rettungsdienst/Leitstellen)

Der wesentliche Unterschied der Grundregelung der Bereitschaftszeiten in § 9 TVöD zu den Regelungen im Anhang zu § 9 liegt darin, dass die Grundregelung nur greift, wenn sie zuvor durch eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung umgesetzt worden ist, § 9 Abs. 2 TVöD. Demgegenüber sind diejenigen Bereiche, bei denen eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit nach dem BAT in Form von Arbeitsbereitschaft in der Praxis besonders verbreitet war, so geregelt worden, dass sie direkt durch den TVöD zur Anwendung kommen. Dienst- oder Betriebsvereinbarungen sind für die Bereitschaftszeiten der Hausmeisterinnen/Hausmeister und im Rettungsdienst und in Leitstellen nicht erforderlich.

Die Grundregelung in § 9 unterliegt zusätzlich folgenden Einschränkungen:

  1. Die Öffnung in § 9 gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit, Protokollerklärung zu § 9.
  2. Im Bereich des Bundes ist zusätzlich Voraussetzung, dass Bereitschaftszeiten nur greifen können, wenn für Beschäfti...

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