Die statische oder dynamische Bezugnahme auf einen Tarifvertrag kann eine Überraschungsklausel i. S. d. § 305c Abs. 1 BGB darstellen. Überraschend sind Vertragsklauseln dann, wenn sie so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Ihnen muss ein "Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt" innewohnen. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere das äußere Erscheinungsbild des Vertrags. Auch das Unterbringen einer Klausel an einer unerwarteten Stelle im Text kann sie als überraschende Klausel erscheinen lassen. Das Überraschungsmoment ist umso eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung ist. Im Einzelfall muss der Verwender darauf besonders hinweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorheben.[1] Liegt danach eine Überraschungsklausel vor, wird das in der Klausel in Bezug genommene Tarifwerk nicht Inhalt des Arbeitsvertrags, d. h. der Arbeitgeber kann aus dem in Bezug genommenen Tarifvertrag keine für ihn günstigen Rechte herleiten.

Nach der Auffassung des BAG ist die Aufnahme einer umfassenden Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag für Angestellte im öffentlichen Dienst nicht ungewöhnlich, da sie allgemein üblich ist und von den Angestellten des öffentlichen Dienstes erwartet werde.[2] Diese Auffassung ist auf Branchen übertragbar, in denen üblicherweise der einschlägige Tarifvertrag angewendet wird. Selbst wo dies nicht der Fall ist, stellt eine Bezugnahmeklausel auf den einschlägigen Tarifvertrag keine überraschende Klausel dar, wenn sie im Arbeitsvertrag mit einer zutreffenden Überschrift versehen ist und am Anfang des Vertragstextes aufgenommen wird (z. B. nach den Personalien und den Vereinbarungen über die auszuübende Tätigkeit, der Vergütung und der Dauer der Arbeitszeit). Bei einer Aufnahme der Klausel am Schluss des Vertragswerks sollte die Überschrift oder noch besser die Bezugnahmeklausel selbst drucktechnisch (z. B. durch Fettdruck) oder in sonstiger Weise besonders hervorgehoben werden.

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