Der leitende Angestellte ist allerdings nicht Arbeitnehmer im Sinne der Betriebsverfassung. Der Betriebsrat ist daher für leitende Angestellte nicht zuständig. Damit die leitenden Angestellten nicht ohne Interessenvertretung bleiben, können sie nach dem Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (SprAuG) einen Sprecherausschuss wählen. Erforderlich ist, dass im Betrieb mindestens 10 leitende Angestellte regelmäßig beschäftigt sind. Hat der Betrieb weniger als 10 leitende Angestellte, gelten diese Angestellten für die Anwendung des Sprecherausschussgesetzes als leitende Angestellte des räumlich nächsten Betriebs desselben Unternehmens, der die Voraussetzungen der Mindestbeschäftigtenzahl erfüllt.[1] Für die Bildung des Sprecherausschusses ist ein Grundsatzbeschluss der Mehrheit der leitenden Angestellten erforderlich.[2] Er hat folgende Befugnisse:

  • Vertretung der Interessen aller leitenden Angestellten des Betriebs (§ 25 Abs. 1 SprAuG) oder des Unternehmens (Gesamtsprecherausschuss nach § 16 SprAuG)
  • Vereinbarung von Richtlinien über den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen der leitenden Angestellten (freiwillige Mitbestimmung, § 28 SprAuG)
  • Unterrichtungs- und Beratungsanspruch über Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeinen Arbeitsbedingungen sowie über die Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze (§ 30 SprAuG)
  • Informationsrecht über eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines leitenden Angestellten (§ 31 Abs. 1 SprAuG)
  • Anhörungsrecht vor jeder Kündigung eines leitenden Angestellten (Unwirksamkeit der Kündigung bei fehlerhafter Anhörung) nach § 31 Abs. 2 SprAuG
  • Unterrichtungsanspruch über wirtschaftliche Angelegenheiten des Betriebs und des Unternehmens mindestens einmal im Kalenderjahr (§ 32 Abs. 1 SprAuG)
  • Unterrichtungsanspruch über geplante Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG sowie Beratungsrecht über Maßnahmen zum Ausgleich oder zur Milderung von Nachteilen (§ 32 Abs. 2 SprAuG).

Sprecherausschuss und Arbeitgeber können durch eine Vereinbarung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG die unmittelbare und zwingende Wirkung einer von ihnen gemäß § 28 Abs. 1 SprAuG vereinbarten Richtlinie für die Arbeitsverhältnisse der leitenden Angestellten herbeiführen. Der hierauf gerichtete gemeinsame Wille muss sich aus der geschlossenen Vereinbarung deutlich und zweifelsfrei ergeben.[3] Dann wirken die Richtlinien, ohne dass es noch einer Transformation bedarf, normativ auf die Arbeitsverhältnisse der leitenden Angestellten ein.

Die Mitglieder des Sprecherausschusses sind von ihrer beruflichen Tätigkeit für ihre Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien. Die erforderlichen Kosten der Tätigkeit des Sprecherausschusses trägt der Arbeitgeber (§ 14 SprAuG). Der Sprecherausschuss soll einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der leitenden Angestellten durchführen. Diese soll während der Arbeitszeit stattfinden (§ 15 SprAuG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge