In einerVereinbarung zum Jahresarbeitszeitvertrag ist eine Regelung zum Umfang der Arbeitszeit unerlässlich. Ist kein bestimmter Arbeitszeitumfang festgelegt, so gilt für auf Abruf beschäftigte Arbeitnehmer eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart.[1] Ist der Arbeitszeitbedarf unregelmäßig, kann auch vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer ein bestimmtes Arbeitszeitvolumen als Mindest- oder Maximalvolumen leistet. Ist ein Mindestvolumen vereinbart, darf der Arbeitgeber bis zu 25 % zusätzlich abrufen; bei einem festgelegten Maximalvolumen darf die Arbeitszeit bis zu 20 % weniger betragen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Mindestwochenarbeitszeit 20 Stunden

Mit einem auf Abruf beschäftigten Arbeitnehmer wird vereinbart, dass die Mindestarbeitszeit 16 Stunden/Woche beträgt. Der Arbeitgeber darf in diesen Fall die Arbeitszeit einseitig auf bis zu 20 Stunden/Woche erhöhen (bei entsprechend angepasstem Entgelt).

Alternativ kann aber auch eine bestimmte Wochenarbeitszeit mit verstetigtem Entgelt vereinbart werden, die variabel entsprechend dem jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers verteilt wird. Für die flexible Verteilung einer festgelegten Wochenarbeitszeit ist die Bandbreite von 25 % nicht anwendbar. Allerdings sollte im Vertrag geregelt sein, dass die Wochenarbeitszeit variabel innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Ausgleichszeitraum) verteilt werden kann (vgl. auch das Beispiel unten).

Darüber hinaus sollte auch zumindest in Grundzügen das Verfahren der Arbeitszeiteinteilung festgelegt werden, nach dem sich die Lage der Arbeitszeit bestimmt.

Die Arbeitszeit lässt sich je nach Zielrichtung sehr unterschiedlich regeln.

 
Praxis-Beispiel

Gründe für Jahreszeitarbeitsregelungen und Beispiele zur Ausgestaltung

  • Der Arbeitgeber führt einen Betrieb in einem Urlaubsgebiet, in dem hauptsächlich Sommergäste erwartet werden. Mit Arbeitnehmer A schließt er einen normalen Vollzeitarbeitsvertrag, der über das gesamte Jahr durchgeführt wird. Um die zusätzliche Arbeit der wärmeren Jahreszeit bewältigen zu können, schließt er zusätzlich mit Arbeitnehmer B einen Jahresarbeitszeitvertrag auf der Basis von durchschnittlich 20 Wochenstunden. Der Vertrag bestimmt, dass die Arbeitsleistung vorrangig in den Monaten April bis September zu erbringen ist. Während der restlichen Zeit ist nur gelegentlich Arbeit zu leisten.
  • Der Arbeitgeber möchte eine Spitzenkraft, die aus persönlichen Gründen eine Umwandlung einer Vollzeitstelle in eine Teilzeitstelle wünscht, gerne halten. Er vereinbart mit der Arbeitnehmerin einen Jahresarbeitszeitvertrag, in dem Arbeitsperiode und Freizeitperiode jeweils monatlich wechseln. Zur Abdeckung der Freizeitperioden stellt er eine weitere Teilzeitkraft mit Jahresarbeitszeitvertrag ein.

Die konkrete Verteilung der Arbeitszeit unterliegt grundsätzlich dem Weisungsrecht des Arbeitgebers.[3] Der Arbeitgeber kann also etwa im erstgenannten Fall die Arbeitszeit im Rahmen von Einsatzplänen entsprechend dem jeweiligen Gästeaufkommen festlegen. Im zweiten Fall könnte der Arbeitgeber beispielsweise einen täglichen Zeitrahmen festlegen, in dem die Arbeitnehmerin die Lage der Arbeitszeit eigenverantwortlich festlegt oder regelmäßig einen Arbeitsplan mit dem Arbeitgeber abstimmt.

 
Hinweis

Gleichmäßige Arbeitszeitverteilung regeln

Kann der Arbeitnehmer weitgehend Lage und Dauer der täglichen Arbeitszeit bestimmen, so empfehlen sich Rahmenregelungen, die eine bedarfsgerechte Steuerung der Arbeitszeit unterstützen. Insoweit könnte der Arbeitgeber etwa regeln, dass der Arbeitnehmer die Arbeitszeit bis zur Erreichung bestimmter Schwellenwerte eigenverantwortlich festlegen kann und Überschreitungen mit dem Arbeitgeber abzustimmen hat (Beispiel einer "Ampelkonto-Regelung: Grüne Phase" 0 bis ± 20h = Arbeitnehmer bestimmt die Arbeitszeitverteilung; > ±20h = Arbeitgeber bestimmt die Arbeitszeitverteilung).

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