Praxis-Beispiel

Betriebsstilllegung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der Insolvenzverwalter entschließt sich, den Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stillzulegen. Er kündigt allen Arbeitnehmern. Ein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat des Schuldnerunternehmens ist nicht zu Stande gekommen. Der Insolvenzverwalter beantragt bei dem Arbeitsgericht die Zustimmung zur Betriebsstilllegung. Das Gericht erteilt die Zustimmung.

Gemäß § 122 InsO kann der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts zur Durchführung der Betriebsänderung einholen, ohne einen Interessenausgleich nach § 112 BetrVG abzuschließen. Erteilt das Arbeitsgericht nach § 122 InsO die Zustimmung zur Betriebsänderung, so findet § 113 Abs. 3 BetrVG (Nachteilsausgleich) keine Anwendung. Die Nachteilsausgleichsansprüche der Arbeitnehmer werden ausgeschlossen.

 
Praxis-Beispiel

Betriebsstilllegung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren ist noch nicht eröffnet. Es wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Dieser entschließt sich, den Betrieb des Schuldnerunternehmens stillzulegen. Das Insolvenzgericht stimmt dieser Entscheidung zu. Das Insolvenzverfahren wird später eröffnet.

Den Arbeitnehmern stehen die Nachteilsausgleichsansprüche gemäß § 113 BetrVG zu. Diese Ansprüche sind Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO. Die Nachteilsausgleichsansprüche können auch nicht ausgeschlossen werden.

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