Wird die versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall des Arbeitsentgeltanspruchs eine Unterbrechungsmeldung mit dem Meldegrund "51" zu erstatten. Endet die Beschäftigung während einer solchen Unterbrechung, ist eine Abmeldung mit dem Meldegrund "30" vorzunehmen.[1]

Endet die Beschäftigung in dem auf den Wegfall des Arbeitsentgeltanspruchs folgenden Kalendermonat, sind Meldungen zu erstatten. Für den Zeitraum bis zum Wegfall ist sowohl eine Unterbrechungsmeldung (Meldegrund "51") abzugeben sowie für den Zeitraum vom Beginn der Unterbrechung an bis zum Ende der Beschäftigung eine Abmeldung (Meldegrund "30").[2]

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