Für Arbeitgeber besteht seit dem 1.1.2023 in vielerlei Hinsicht Anpassungsbedarf.

Zunächst sind die (administrativen) Prozesse im Fall einer Krankmeldung anzupassen. Die bereits im Betrieb bestehenden Abläufe zur AU-Bescheinigung in Papierform sollten um ein standardisiertes Verfahren für die eAU-Bescheinigung erweitert werden. Hierbei sind insbesondere Vorgaben des Datenschutzes, wie etwa eine verschlüsselte Datenübertragung, zu beachten.[1]

Zudem sind Arbeitsverträge regelmäßig dahingehend zu ergänzen, dass wenn der Mitarbeiter gesetzlich krankenversichert ist und der die AU-Bescheinigung ausstellende Arzt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, der Mitarbeiter die ihm ausgestellte Bescheinigung nicht an den Arbeitgeber zu übermitteln braucht.

Zudem besteht die Möglichkeit, ausdrücklich eine unverzügliche Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers über die erfolgte Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber zu normieren.

Eine grundsätzliche Pflicht zur Vorlage der an den Arbeitnehmer weiterhin nach § 5 Abs. 1a Satz 2 EFZG auszuhändigenden Papier AU-Bescheinigung wird aufgrund ihres weitergehenden Inhalts nicht (wirksam) arbeitsvertraglich vereinbart werden können. Letztlich besteht seitens der Arbeitgeber dafür aber auch keine Notwendigkeit, da dem Arbeitnehmer die Beweisführung über das Bestehen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit obliegt.

Soweit Arbeitgeber lediglich die gesetzlichen Vorgaben umsetzen, bestehen keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Bereits bestehende Betriebsvereinbarungen sollten jedoch dahingehend überprüft werden, ob sie Einfluss auf elektronische AU-Bescheinigungen haben. Das kann z. B. bei Betriebsvereinbarungen zu HR-Prozessen oder solchen zum Prozess der Krankmeldung der Fall sein.[2]

[1] Schnelle, SPA 2022, S. 145, 146.
[2] Vgl. hierzu Janko/Krüger, NZA 2023, S. 282, 284.

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