Mit § 109 SGB IV und der Anpassung des Entgeltfortzahlungsgesetzes veränderte der Gesetzgeber die zukünftige Welt für die Arbeitgeber. So haben die Krankenkassen ab dem 1.1.2023 den Arbeitgebern die eAUs zum Abruf bereitzustellen. Wollen Arbeitgeber einen Nachweis über die vom Arbeitnehmer gemeldete Arbeitsunfähigkeit, können sie diese Daten nur noch im eAU-Verfahren abrufen. Dies bedeutet eine Abkehr von dem bisherigen Verfahren, wonach der Arbeitgeber bisher wartete, dass ihm die AU-Bescheinigung von dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wurde, denn der Arbeitnehmer ist seither nicht mehr zur Vorlage verpflichtet. Lediglich eine Informationsverpflichtung ist gesetzlich für gesetzlich Krankenversicherte bestehen geblieben. Der Arbeitnehmer muss daher zu den bisherigen Zeitpunkten der Vorlageverpflichtung den Arzt aufsuchen und den Arbeitgeber weiterhin unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren Dauer informieren. Ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlich versichert oder findet die ärztliche Untersuchung nicht bei einem Vertragsarzt statt, bleibt hingegen die bisherige Vorlageverpflichtung bestehen.

Auf Basis der Information des Arbeitnehmers kann dann der Arbeitgeber für Zeiträume, für die ein Beschäftigungsverhältnis bei ihm besteht oder bestand und ein Abruf möglich ist, die eAU bei der Krankenkasse abfordern. Ein Abruf ist nach § 109 SGB IV bisher nur auf AU-Zeiten von Vertragsärzten, Vertragszahnärzten, Unfallärzten oder für stationäre Krankenhauszeiten eingeschränkt. Eine Ausweitung auch auf Zeiten einer Reha- oder Vorsorgeleistung ist gesetzlich für den 1.1.2025 vorgesehen. Ein regelmäßiger wie auch automatisierter Abruf von Arbeitgebern ist hingegen nicht zulässig.

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