Auch im Verfahren zwischen Arbeitgebern und Krankenkassen können Störfälle auftreten. Hierbei ist durch die Arbeitgeber zu beachten, dass Arbeitnehmer ihrer gesetzlichen Verpflichtung oftmals nachgekommen sein werden und die Information des Arbeitgebers sowie den Arztbesuch durchgeführt haben und damit einer Entgeltfortzahlungsverpflichtung nichts entgegensteht. Ziel muss es daher sein, die Störfälle auf ein Mindestmaß zu reduzieren, damit eventuelle arbeitsrechtliche Konsequenzen nur in tatsächlich gerechtfertigten Fällen erfolgen.

Den umfangreichste Störfall nimmt hierbei Meldegrund "4 – eAU liegt nicht vor" ein, weil jedwedes Nichtvorliegen einer eAU bei der Krankenkasse hiermit abgebildet wird, es aber vielfältige Gründe haben kann. Ziel des eAU-Verfahrens mit den Arbeitgebern ist es daher, möglichst umfangreich Rückmeldungen mit Meldegrund "4" zu vermeiden. Hierzu ist im ersten Schritt immer vom Arbeitgeber zu prüfen, ob es sich um eine abruffähige Fehlzeit handelt und demnach ein Abruf der eAU bei der Krankenkasse wirklich sinnvoll ist. Nur wenn der Arbeitnehmer mitteilt, dass eine AU-Zeit eines Vertragsarztes, Vertragszahnarztes, Unfallarztes oder eine stationäre Krankenhauszeit vorliegt, ist der Abruf zulässig. Durch Verzögerungen, z. B. durch auftretende Störfälle im Verfahren zwischen Ärzten und Krankenkassen, kann zudem aufgrund der zu erwartenden Verzögerung der Übermittlung ein verzögerter Abruf vielfältige Rückmeldungen mit Grund "4" verhindern.

Wurde die Krankenkasse gerade gewechselt, kann dies ein weiterer Anhaltspunkt für den Arbeitgeber sein, warum die eAU noch nicht bei der Krankenkasse vorlag. So wird davon auszugehen sein, dass dem Arzt die falsche Krankenkasse vorgelegt wurde oder dem Arbeitgeber selbst falsche Daten beim Abruf vorlagen. Hier erscheint bei Unterbleiben einer verzögerten erneuten Meldung der neuen, aber auch der bisher zuständigen Krankenkasse eine Prüfung mit dem Arbeitnehmer sinnvoll.

Verändern sich Daten, die bereits durch die Krankenkasse übermittelt wurden, weil z. B. der Arzt bei der Dauer der Arbeitsunfähigkeit einen Erfassungsfehler hatte, werden die dann bei der Krankenkasse aktualisierten Daten dem Arbeitgeber ohne erneute Anforderung übermittelt und der bisherige Datensatz storniert.

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