Dem Bundesmantelvertrag-Ärzte können insbesondere folgende Besonderheiten entnommen werden:

  • Der Datensatz eAU gleicht inhaltlich der bis dahin gültigen AU-Bescheinigung.
  • Eine eAU darf analog der bisherigen AU-Bescheinigung weiterhin nur direkt vom Vertragsarzt auf Basis einer Untersuchung festgestellt und attestiert werden. Es bedarf daher aufgrund des hohen Beweiswerts im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung und dem Krankengeld einer elektronischen Unterschrift, demnach sind eAUs durch den Arzt grundsätzlich mittels elektronischem Heilberufeausweis zu signieren.
  • Um den Aufwand der Signatur zu reduzieren, wurde die Möglichkeit einer Stapelsignatur für die Ärzte etabliert. Hierdurch können Ärzte mehrere eAUs zwischenspeichern und dann gesammelt signieren und versenden. Um jedoch eine zeitnahe Übermittlung der Daten im Hinblick auf die Folgeprozesse zu sichern, wurde vereinbart, dass die Ärzte mindestens einmal täglich eAUs signieren und versenden müssen. In Zukunft wird die Komfortsignatur hier eine weitere Beschleunigung bringen, da hier der Arzt sich wie bei einer Flatrate freischaltet und daraufhin vielfach Dokumente signiert werden. Diese Signatur bedarf jedoch der neusten Konnektoren, Heilberufeausweise und Software und ist daher aktuell noch im Aufbau.
  • Die Adressierung der eAU erfolgt an die auf der Krankenversichertenkarte hinterlegte Krankenkasse. Bei Wechsel der Krankenkasse ist es daher zukünftig umso wichtiger, dass der Versicherte rechtzeitig die korrekte neue Krankenversichertenkarte nutzt, weil es sonst zu Überschneidungen kommen kann. Die Ärzte sind zwar gesetzlich 1x im Quartal verpflichtet, einen Stammdatenabgleich bei der Krankenkasse durchzuführen, jedoch insbesondere bei Wechseln unterhalb des Quartals können Falschadressierungen nicht ausgeschlossen werden. Wurden Daten von den Ärzten im Zusammenhang mit einem Kassenwechsel falsch adressiert, werden die eAU-Daten zwischen den Krankenkassen im Rahmen eines separaten Datenaustauschs nach Abschluss des Kassenwechselverfahrens weitergeleitet. Arbeitgeber können diese eAU-Daten daher ebenfalls verzögert abrufen. Ist der Kassenwechsel zum Zeitpunkt der Anfrage des Arbeitgebers noch nicht vollständig abgeschlossen und es liegen der neuen Krankenkasse deshalb keine eAU-Daten vor, wird die Anfrage des Arbeitgebers zur Beantwortung von der neuen Krankenkasse an die bisher zuständige Krankenkasse weitergeleitet, die dann entsprechend evtl. dort vorliegende eAU-Daten an den Arbeitgeber übermittelt. In solchen Sachverhalten erhalten daher Arbeitgeber teilweise mehrfache Antworten von unterschiedlichen Krankenkassen.

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