Nach § 4 Abs. 3 ArbStättV hat der Arbeitgeber die Sicherheitseinrichtungen instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Zu den Sicherheitseinrichtungen gehören insbesondere Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen.

Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber die Prüfintervalle, die sich nach dem Stand der Technik richten.

 
Praxis-Beispiel

Prüfintervall bei Sicherheitsbeleuchtung

Einen Orientierungsrahmen bietet z. B. die ASR A3.4/7 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitssysteme". Hier wird darauf verwiesen, dass sich die Prüffristen aus der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben ergeben.[1] Im Ergebnis bedeutet dies, dass es keinen gesetzlich festgelegten Zeitablauf für die Prüfungen gibt. Der Arbeitgeber muss eigenverantwortlich bereits bei der Gefährdungsbeurteilung die Prüfintervalle festlegen.

[1] ASR A3.4/7 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitssysteme", Ziff. 6 Abs. 3.

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