Für Gemeinschaftsunterkünfte außerhalb des Geländes eines Betriebs oder einer Baustelle war die ArbStättV vor dem 1.1.2021 nicht anwendbar. Im Zuge der Corona-Pandemie kam es im Jahr 2020 zu mehreren Masseninfektionen in Unterbringungen von ausländischen Arbeitskräften. Beschäftigte in der Fleischverarbeitungsindustrie waren besonders betroffen. Daher wurde der Regelungsbereich der ArbStättV ausgeweitet, indem verbindliche Vorgaben für Gemeinschaftsunterkünfte aufgenommen wurden. Notwendig war es daher auch, den Begriff der Gemeinschaftsunterkünfte zu definieren.[1]

Gemeinschaftsunterkünfte sind nach § 2 Abs. 8 ArbStättV Unterkünfte innerhalb oder außerhalb des Geländes eines Betriebes oder einer Baustelle, die

  1. den Beschäftigten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch Dritte entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und
  2. von mehreren Beschäftigten und insgesamt von mindestens vier Personen gemeinschaftlich genutzt werden.
[1] Art. 4 des Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) v. 22.12.2020.

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