Der Arbeitsschutzausschuss muss grundsätzlich einmal im Quartal einberufen werden. Wenn im Unternehmen auf Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Wert gelegt wird, wird man schnell feststellen, dass wesentlich seltenere Sitzungen kein effektives Arbeiten ermöglichen. Der Arbeitsschutzausschuss kann sich bei Bedarf oder auf Antrag eine Geschäftsordnung geben.

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