Die DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit "unterscheidet zwischen Betrieben, die bis 10 Mitarbeiter, und Betrieben, die mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen.[1]

Der Schwerpunkt liegt grundsätzlich bei den Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten. Bei diesen setzt sich die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Gesamtbetreuung im Rahmen der Regelbetreuung aus 2 Bestandteilen zusammen: der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung. Durch die Grundbetreuung werden Basisleistungen nach dem ASiG abgedeckt, die unabhängig von Art und Größe des Betriebs anfallen. Die DGUV Vorschrift 2 gibt hierfür feste Einsatzzeiten pro Beschäftigtem und Jahr vor. Bezüglich des betriebsspezifischen Teils der Betreuung ermittelt der Betrieb Inhalt und Umfang selbst. Hierdurch kann die Betreuung bedarfsgerecht an die konkrete betriebliche Situation angepasst werden.

Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten gibt es im Rahmen der Regelbetreuung keine festgelegten Mindesteinsatzzeiten. Maßgeblich sind hier vielmehr die im Betrieb tatsächlich vorhandenen Gefährdungen.

Hinweis

 
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Alternative Betreuungsform für Kleinbetriebe

Kleinbetriebe bis zu 50 Beschäftigten erhalten die Möglichkeit, statt der Regelbetreuung eine alternative Betreuungsform zu wählen.

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