Der Arbeitsschutz wird gesetzlich definiert in § 2 Abs. 1 ArbSchG. Danach sind Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.

§ 3 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

Der Begriff Arbeitssicherheit ist gesetzlich nicht definiert. Er beschreibt grundsätzlich die gefahrenfreie Ausübung von Berufen. Arbeitssicherheit ist das Ziel des Arbeitsschutzes. Im engeren Sinne bedeutet dieses Ziel, Gesundheitsgefährdungen des Arbeitnehmers zu beseitigen oder zumindest zu minimieren. Im weiteren Sinne bedeutet dieses Ziel, den Arbeitsplatz menschengerecht zu gestalten.

Die Arbeitsschutzmaßnahmen sind also Mittel zum Zweck, die Arbeitssicherheit zu erreichen.

Die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, die Ämter für Arbeitsschutz und die Berufsgenossenschaften überwachen die Arbeitssicherheit.

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