Der Datenschutzbeauftragte genießt besonderen Schutz aufgrund seiner Stellung.

Er darf von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.[1]

Die Abberufung ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 BGB[LINK.NORM PARAGRAPH='626' GESETZ='BGB'] zulässig; die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.[2]

 
Hinweis

Kündigungsschutz ist rechtskonform

Der durch das BDSG normierte Sonderkündigungsschutz des verpflichtend bestellten betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist mit Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht vereinbar.[3] Der Eingriff in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 GG durch § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG ist verhältnismäßig.

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