Der Projektleiter muss nach § 28 Abs. 1 GenTSV die erforderliche Sachkunde besitzen. Hierfür muss er den Nachweis besonderer Berufsabschlüsse und mehrjährige einschlägige Tätigkeiten in der Praxis erbringen.

Auch der Beauftragte für biologische Sicherheit muss diese Nachweise erbringen. Für ihn gelten über den Verweis in § 30 GenTSV ebenfalls die in § 28 GenTSV festgelegten Anforderungen.

Aufgabe des Beauftragten für biologische Sicherheit ist die Überwachung des Projektleiters, Kontrolle der Anlagen und Mitteilung von Mängeln an den Betreiber und den Projektleiter sowie die Überprüfung der Mangelbeseitigung.[1] Weiter berät er den Betreiber, den Betriebs- oder Personalrat auf deren Verlangen hin sowie die jeweils verantwortlichen Personen.[2]

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