Der Störfallbeauftragte ist gemäß § 58b BImSchG insbesondere berechtigt und verpflichtet,

  • auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage hinzuwirken,
  • dem Betreiber unverzüglich Störungen des Betriebs mitzuteilen, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können,
  • Mängel, die den Brandschutz betreffen, unverzüglich dem Betreiber mitzuteilen.

Weitere Rechte und Pflichten ergeben sich aus den §§ 58c.

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