Bei der manuellen Handhabung von Lasten, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt, muss der Arbeitgeber Schutzvorkehrungen treffen. Insbesondere dann, wenn das Heben durch menschliche Körperkraft nicht vermieden werden kann, muss er dies bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG beachten.[1] Bei der Übertragung von Aufgaben der manuellen Handhabung von Lasten hat der Arbeitgeber die körperliche Eignung der Beschäftigten zur Ausführung der Aufgaben zu berücksichtigen (§ 3 LasthandhabV).

Weiter muss er die Beschäftigten über den sachgemäßen Umgang mit den Lasten unterweisen.[2]

 
Hinweis

Hinweis: Keine konkreten Grenzwerte

Die Lastenhandhabungsverordnung enthält keine konkreten Grenzwerte für die manuelle Handhabung von Lasten. Gesetzliche Regelungen hierzu gibt es für werdende Mütter gemäß § 11 Abs. 5 Ziffer 1 MuSchG. Sie dürfen regelmäßig maximal 5 Kilogramm bzw. gelegentlich höchstens 10 kg bewegen. Kinder[3] und Jugendliche werden ebenfalls besonders geschützt. Sie dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die ihre individuelle physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, insbesondere also keine schwere körperliche Arbeit verrichten.

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