Hinsichtlich der geforderten Qualifikation benennt die GefStoffV ausdrücklich die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt als fachkundige Personen.[1]

Die allgemeine Definition für Fachkunde findet sich in § 2 Abs. 16 GefStoffV. Fachkundig ist danach, wer über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.

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