1.2.1 Rechtsgrundlagen und Bestellung

Unmittelbar im ArbSchG ist die Bestellung des Brandschutzbeauftragten geregelt. Der Arbeitgeber hat nach § 10 Abs. 2 ArbSchG Beschäftigte zu benennen, die die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Einzelheiten finden sich in der DGUV Information 205-003[1] (Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten). Relevant sind auch die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände", die TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" und die TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen".

[1] DGUV Information 205-003, Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten, Stand 12/2020.

1.2.2 Qualifikation, Aufgaben und Befugnisse

Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der Brandschutzbeauftragten richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten und den bestehenden besonderen Gefahren.[1]

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