Arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen sind erst dann sinnvoll durchzuführen, wenn an den Arbeitsplätzen eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG bzw. § 3 ArbStättV stattgefunden hat. Diese Erstbeurteilung dient vor allem dazu, dem Arbeitgeber und seinen Arbeitsschutzverantwortlichen eine Einschätzung zu gestatten, welche besonderen gesundheitlichen Risiken vorhanden sind, um auf diese dann mit entsprechenden Maßnahmen, insbesondere einer geeigneten Unterweisung (§ 12 ArbSchG bzw. § 6 ArbStättV), reagieren zu können.

§ 1 Abs. 4 ArbStättV beschränkt im Übrigen bei Telearbeitsplätzen die Erforderlichkeit der Gefährdungsbeurteilung auf eine reine Erstbeurteilung.[1]

Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind die Umsetzung erforderlicher Schutzmaßnahmen und die o. g. Unterweisungen, die selbstverständlich auch für Telearbeitnehmer in geeigneter Form durchzuführen bzw. zu wiederholen sind. Die Erstunterweisung sollte auf alle Fälle Gegenstand der in § 2 Abs. 7 ArbStättV genannten Vereinbarung sein.

Ergibt sich im Zuge der Erstbeurteilung, dass der Homeoffice-Arbeitsplatz aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht geeignet ist (z. B. ist das Mobiliar ungeeignet oder der Arbeitsplatz nicht ausreichend beleuchtet), müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, die der Arbeitgeber vorschlagen und ggf. auch finanzieren muss.

 
Achtung

Billigung von Maßnahmen

Der Arbeitnehmer muss diese billigen, will er den Homeoffice-Arbeitsplatz nutzen, anderenfalls ist eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 7 ArbStättV gar nicht denkbar.

[1] Kritisch dazu Wiebauer, a. a. O., § 1 ArbStättV, Rn. 26, der diese Vorschrift als "gründlich misslungen" bezeichnet.

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