§ 14 Abs. 1 ArbPlSchG regelt als Ausnahme die Aufrechterhaltung der Entgeltzahlung trotz Nichterbringung der Arbeitsleistung (Entgeltfortzahlungspflicht) und stellt gegenüber § 616 BGB eine speziellere Regelung dar. Voraussetzung der Entgeltfortzahlung ist der Ursachenzusammenhang zwischen dem Melde- und Vorstellungstermin und dem Arbeitsausfall. Dieser ist auf jeden Fall dann gegeben, wenn der Termin (einschließlich An- und Abfahrt) in die Arbeitszeit fällt.[1]

Fallen die behördlichen Termine nicht in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers, entsteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch.

Problematisch gestaltet sich die Frage, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit selbst festlegen darf.

Hiervon zu unterscheiden sind diejenigen Fälle, bei denen der behördliche Termin mittelbar die Arbeitszeit betrifft. Sollte der Vorstellungs-/Meldetermin außerhalb der Arbeitszeit liegen und in die gesetzliche Ruhezeit nach dem ArbZG fallen, ist die Beanspruchung durch die Behörde auf diese anzurechnen. Hierdurch kann sich der Arbeitsbeginn am nächsten Tag nach hinten verschieben. Kann hierdurch an einer bereits begonnenen Schicht nicht teilgenommen werden, entsteht für die gesamte Dauer der Schicht die Entgeltfortzahlungspflicht.[2]

Der Umfang der Entgeltfortzahlung bestimmt sich nach dem Entgeltausfallprinzip:[3] Die Höhe der Entgeltfortzahlung entspricht dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte. Die Länge des Arbeitsausfalls entspricht dabei der Länge der Freistellung.[4]

§ 14 ArbPlSchG ist zwingendes Recht und kann daher nicht durch den Arbeitsvertrag oder durch kollektive Verträge (Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag) abbedungen werden.[5]

[1] LAG Niedersachsen, Urteil v. 16.9.1986, Sa 414/68.
[2] LAG Niedersachsen, Urteil v. 16.9.1986, Sa 414/68.
[3] Huke, Boecken/Düwell/Diller/Hanau (Hrsg.), Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2022, § 14 ArbPlSchG Rz. 3.
[5] Huke, Boecken/Düwell/Diller/Hanau (Hrsg.), Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2022, § 2 ArbPlSchG Rz. 1.

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