Nach § 16 Abs. 6 des ArbPlSchG gelten § 1 Abs. 1, 3 und 4 und die §§ 2 bis 8 ArbPlSchG auch für in Deutschland beschäftigte Ausländer, die Staatsangehörige der Vertragsparteien der Europäischen Sozialcharta vom 18.10.1961[1] sind und die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben. Auf Ausländer mit EU-Staatsbürgerschaft ist die Regelung umfassend anwendbar, da alle EU-Mitgliedstaaten auch Vertragspartner der Europäischen Sozialcharta sind. Tatbestandlich greift § 16 Abs. 6 ArbPlSchG ein, wenn die Ausländer in ihrem Heimatstaat zur Erfüllung ihrer dort bestehenden Wehrpflicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Unabhängig davon sind EU-Bürger den deutschen Staatsangehörigen im Hinblick auf die Anwendbarkeit des ArbPlSchG gleichgestellt.[2]

[1] BGBl. 1964 II S. 1262.

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